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Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos

Datum: 07.11.2025

Kurzbeschreibung: Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.

Beschluss vom 04.November 2025, L 11 KR 3141/25 ER-B 

Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos.

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.

Die Antragstellerin war bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vorzugehen, wie der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg klargestellt hat. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits zugelassenen Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange der Beigeladene gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten, sondern nehme vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft ggfs. steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte. Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen worden, vielmehr sei die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen sog. Drittschutz bezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ nicht vorrangig Einzelinteressen diene. 

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um diese Behandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäuser eine Genehmigung, welche zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.


Hinweise zur Rechtslage:

§ 136 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

[…]

(5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). […]

(5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. […]

 



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